BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 27.1.2005 – I ZR 146/02 (OLG Zweibrücken) [Sammelmitgliedschaft III]
Bei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Verbands angehören. Dieser andere Verband muss nicht von seinen Mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen. Es genügt, dass er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.
BGH, Urteil vom 29. 1. 2004 – I ZR 132/01 (OLG Braunschweig) [Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung]
Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.
BGH, Urteil vom 27. 11. 2003 – I ZR 94/01 (OLG Köln) [Mondpreise?]
Für die Behauptung, dass eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irreführung geeignet ist, trägt der Kl. die volle Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urteil vom 14. 11. 2002 – I ZR 137/00 (OLG Koblenz) [Preisempfehlung für Sondermodelle]
Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.
BGH, Urteil vom 28. 6. 2001 – I ZR 121/99 (KG) [Preisempfehlung bei Alleinvertrieb]
Ein Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für bestimmte Markenware hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen eigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt.