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JS Rechtsanwälte Steinhöfel

„Das haben wir doch nicht so gemeint“ – der BGH macht erneut 180-Grad Wende bei der Rechtsprechung zum Rechtsmißbrauch

In der Regel wird man erwarten können, daß der BGH in seinen Entscheidungen keine Grundsätze aufstellt, die bereits in derselben Entscheidung für obsolet erklärt werden. Für die jüngst zum Rechtsmißbrauch ergangene Entscheidung des BGH „0,00 Grundgebühr“ (Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 14/07) gilt jedoch genau dies.

Der BGH hat in den vergangenen zehn Jahren durch eine Reihe von Entscheidungen zum Rechtsmißbrauch Grundsätze formuliert, durch die demjenigen, der sich gegen einen Wettbewerbsverstoß zu Wehr setzen wollte, aufgegeben wurde, in vielfältiger Weise Rücksicht auf den Wettbewerbsverletzer zu nehmen. Jede Verletzung der durch den BGH in seinen Entscheidungen konkretisierten Rücksichtnahmepflichten auf den Gesetzesbrecher führte dazu, daß dem Verletzten (!) das Recht abgeschnitten wurde, seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Er unterlag und trug die Kosten. Der Täter ging „straffrei“ seines Weges. Diese Haltung wurde natürlich insb. von denjenigen beklatscht, die sich durch fortgesetzte Verletzungen der Konkurrenten und Verbraucher schützenden Gesetze häufig rechtlichen Schritten ausgesetzt sahen. Oberstes Gebot war es nicht mehr, den Täter zur Verantwortung zu ziehen. Oberstes Gebot war es, dem Angreifer, der eigene Interessen und häufig die Interessen der Allgemeinheit vertrat, maximale Rücksichtnahme auf den Täter aufzunötigen. Zu den Einzelheiten vergl. die verschiedenen Sachverhalte, die der BGH in den einschlägigen Entscheidungen „Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung“ (Urteil vom 06.04.2000 – I ZR 76/98); „Scanner-Werbung“ (Urteil vom 20.12.2001 – I ZR 215/98); „Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung“ (Urteil vom 20.12.2001 – I ZR 15/98); „Missbräuchliche Mehrfachabmahnung“ (Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 241/99) und „MEGA SALE“ (Urteil vom 17.11.2005 – I ZR 300/02) als rechtsmißbräuchlich erachtet hat.

Nur scheinbar setzt die Entscheidung „0,00 Grundgebühr“ (Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 4/07) diese Rechtsprechung fort. Tatsächlich erklärt der BGH diese Grundsätze in den Fällen der Mehrfachverfolgung „für erledigt“.

Die Klägerin dieses Verfahrens hatte mit dem Vorwurf mangelnder Lesbarkeit verschiedener Hinweise auf Folgekosten eines Handy-Tarifs zwei bis auf das Format völlig identische Werbemittel (Flyer in DIN-A-5-Größe, Plakat im XXL-Format) mit zwei parallelen Abmahnungen, zwei parallel eingeleiteten Verfügungsverfahren und dann in zwei getrennten Hauptsacheverfahren angegriffen:

0,00 Grundgebühr

Es lagen völlig identische Verstöße vor, die sich ausschließlich durch das Format des Werbemittels unterschieden. Jeder Anfänger hätte seine Angriffe in lediglich einem Verfügungs- oder Hauptsacheverfahren zusammenfassen können. Dies hätte zu einer Halbierung der Kosten geführt. Das Vorgehen mit jeweils parallelen Abmahnungen, Verfügungs- und Hauptsacheverfahren war daher nach den Grundsätzen der bisherigen BGH-Rechtsprechung zwingend als rechtsmißbräuchlich zu beurteilen. Der Leitsatz der Entscheidung „0,00 Grundgebühr“ betont die vermeintliche Kontinuität mit der bisherigen Rechtsprechung:

„Die Maßstäbe für die missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 IV UWG wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien übertragbar.“

Tatsächlich hat der BGH – wie die Vorinstanz – seine eigenen Grundsätze hier ignoriert und die Übertragung dieser Grundsätze eben nicht vorgenommen. Die parallele Geltendmachung war nach Ansicht des BGH hier gerechtfertigt, weil die theoretische Möglichkeit bestanden habe, daß sich die Beklagte in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich hätte verteidigen können (wann besteht diese theoretische Chance eigentlich einmal nicht ?). Denn die mangelnde Lesbarkeit des Folgekostenhinweises hätte im einen Fall (Flyer) durch dessen Vorlage, im anderen Fall (Gehwegaufsteller) aber lediglich durch die Vorlage eines Fotos oder ggfs. eine Zeugenvernehmung bewiesen werden können.

Tatsächlich hat sich die Beklagte aber nicht unterschiedlich verteidigt. Ebensowenig hatte die Klägerin in einem Fall ein Original, im anderen Fall eine Kopie, sie hat vielmehr in beiden Fällen eine Kopie (bzw. eine Kopie eines Fotos) vorgelegt. Darauf kam es den Bundesrichtern aber nicht an. Die rein theoretische Möglichkeit, daß sich die Beklagte unterschiedlich hätte verteidigen können, genügt nach Ansicht des BGH zur Rechtfertigung von zwei statt einem Prozeß und damit doppelten Kosten. Die zuvor in den oben genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze wurden damit auf den Kopf gestellt.

Die theoretische Möglichkeit unterschiedlicher Rechtsverteidigung besteht in allen Fällen, in denen verschiedene Verstöße eines oder mehrerer Gegner angegriffen werden. Eine größere Übereinstimmung von „zwei“ Verstößen, die die identische, lediglich in unterschiedlichem Format gedruckte Werbung betreffen, ist nicht vorstellbar. Wenn selbst in dieser Konstellation die verbleibende, höchst theoretische Möglichkeit einer unterschiedlichen Rechtsverteidigung den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs beseitigt, dann läßt sich ausschließen, daß es Fälle unterschiedlicher Verstöße gibt, in denen diese theoretische Möglichkeit nicht besteht. Dasselbe gilt zwingend für die Fälle der Mehrfachverfolgung verschiedener für einen Wettbewerbsverstoß Verantwortlicher. Bei der subjektiven Klagehäufung (mehrere Beklagte) auf der Passivseite besteht immer die Möglichkeit, daß sich die Beklagten unterschiedlich verteidigen.

Indem nach Ansicht des BGH diese (theoretische) Möglichkeit ein paralleles Vorgehen legitimiert, ist die gesamte Rechtsprechung des BGH zum Rechtsmißbrauch in den Fällen der Mehrfachverfolgung überholt.

Die vorliegende Entscheidung ist daher unrichtig, egal, ob man die früheren, aus unserer Sicht deutlich übertriebenen und paternalistischen, Grundsätze aus der BGH-Rechtsprechung teilt oder nicht. Sie wurden von den Instanzgerichten ohnehin fröhlich ignoriert.

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